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Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB) der Vivosystems GmbH (VIVOSYSTEMS) für Standardsoftware
(Stand: 01.01.2008)

 
§ 1 Geltung der Bedingungen

1.
Für die Lieferungen und Leistungen von VivoSystems gelten ausschließlich die Allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB) von VivoSystems.

2.
Angebote von VivoSystems sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, das Angebot ist ausdrücklich schriftlich als bindend bezeichnet. Angebote des Auftraggebers sind für diese drei Wochen verbindlich. Vorgaben des Auftraggebers bedürfen der Schriftform. Ein Vertrag kommt durch schriftliche Auftragsbestätigung von VivoSystems oder dadurch zustande, dass VivoSystems den Auftrag ausführt.

3.
Für die Lieferungen von Standardsoftware und Hardware gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über den Kaufvertrag ergänzend, auch wenn Dienstleistungen ergänzend hinzukommen. Für isolierte Dienstleistungen (insbesondere für Beratung, Schulung, Pflegeleistungen) gelten die Vorschriften über den Dienstvertrag, für die Entwicklung und Anpassung von Software gelten die Vorschriften über den Werkvertrag ergänzend.


§ 2 Auswahl der Produkte

1.
Dem Auftraggeber sind die wesentlichen Funktionsmerkmale der Software bekannt. Er hat überprüft, dass die Spezifikation der Vertragsgegenstände seinen Wünschen und Bedürfnissen entspricht.

2.
Darstellungen in Testprogrammen, Produkt- und Projektbeschreibungen sind Leistungsbeschreibungen, jedoch keine Eigenschaftszusicherungen. Die Zusicherung von Eigenschaften bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung von VivoSystems.


§ 3 Leistungsumfang

1.
Maßgebend für den Umfang, die Art und die Qualität der Lieferungen und Leistungen ist die schriftliche Auftragsbestätigung/Bestellung von VivoSystems. Sonstige Angaben sind nur verbindlich, wenn VivoSystems diese als verbindlich schriftlich bestätigt hat.

2.
Der Auftraggeber erhält die Software bestehend aus dem Computerprogramm und dem Benutzerhandbuch. Das Computerprogramm erhält der Auftraggeber als Maschinencode. Das Benutzerhandbuch kann auch im Programm enthalten sein. Das Quellprogramm ist von VivoSystems nicht geschuldet. VivoSystems ist berechtigt, abweichend von der Bestellung des Auftraggebers die jeweils aktuellste Software zu liefern, sofern dadurch mindestens die gleiche Funktionstauglichkeit erreicht wird.


§ 4 Urheberrecht und Rechtseinräumung

1.
Die von VivoSystems gelieferte Software (Programm und elektr. Handbuch) ist urheberrechtlich geschützt. Alle Rechte an der Software sowie an sonstigen im Rahmen der Vertragsanbahnung und -durchführung von VivoSystems überlassene Unterlagen, insbesondere Patentrechte, das Urheberrecht, Markenrechte und sonstige Leistungsschutzrechte, stehen im Verhältnis der Vertragsparteien ausschließlich VivoSystems zu. Soweit die Rechte Dritten zustehen, hat VivoSystems entsprechende Verwertungsrechte.

2.
Der Auftraggeber erhält die nicht ausschließlichen Befugnisse, die er benötigt, um die Software in seinem Betrieb für eigene Zwecke dauernd so zu nutzen, wie dies in den nachfolgenden Regelungen und den Benutzerhandbüchern beschrieben ist. Die Vermietung, die Verleihung, die Verbreitung in körperlicher oder unkörperlicher Form sowie der Rechenzentrumsbetrieb sind ohne vorherige schriftliche Zustimmung von VivoSystems nicht erlaubt.

3.
Der Auftraggeber darf die Programme auf die Arbeitsspeicher und die Festplatten der vertraglich bestimmten Art und Anzahl von Rechnern laden und an der vertraglich bestimmten Art und Anzahl von Arbeitsplätzen nutzen. Er darf die für einen sicheren Betrieb notwendigen Sicherungskopien der Programme erstellen, die als solche zu kennzeichnen und wenn möglich, mit dem Urheberrechtsvermerk des Originaldatenträgers zu versehen sind. Nur zu diesen Zwecken darf der Auftraggeber die Programme vervielfältigen. Die Handbücher sowie sonstige von VivoSystems überlassenen Unterlagen dürfen nur für betriebsinterne Zwecke kopiert werden. Für die Software und die Kopien gilt § 15.

4.
Die Dekompilierung der Programme zur Herstellung der Interoperabilität der Software mit anderen Programmen ist nur im Rahmen der Vorschriften des Urheberrechtsgesetzes zulässig und nur, wenn VivoSystems trotz schriftlicher Anfrage des Auftraggebers die hierzu notwendigen Informationen nicht binnen angemessener Frist zur Verfügung stellt. VivoSystems ist berechtigt, hierfür eine angemessene Vergütung zu verlangen.

5.
Alle anderen Verwertungsarten der Software, insbesondere die Übersetzung, die Bearbeitung, das Arrangement und andere Umarbeitungen sind untersagt, es sei denn, die Handlungen sind für die Erhaltung der bestimmungsgemäßen Nutzung und der Fehlerbeseitigung erforderlich und werden von VivoSystems oder dem jeweiligen Rechtsinhaber nach schriftlicher Aufforderung des Auftraggebers nicht angeboten.


§ 5 Mitwirkung des Auftraggebers

1.
Der Auftraggeber wirkt bei der Erbringung der Leistung mit. Er erteilt VivoSystems rechtzeitig alle für die Vertragsdurchführung erforderlichen Informationen. Soweit es für die Vertragserfüllung nützlich ist, unterstützt der Auftraggeber VivoSystems bei der Vertragsdurchführung unentgeltlich, indem er rechtzeitig und im erforderlichen Umfang z. B. Mitarbeiter, Arbeitsräume, Hardware, Betriebssystem und Basissoftware, für die Anlage von VivoSystems kompatible Daten und Telekommunikationseinrichtungen zur Verfügung stellt.

2.
Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht nach, ist VivoSystems von ihrer Leistungspflicht befreit. Leistet VivoSystems dennoch, stellt sie ihren Aufwand entsprechend der gültigen Preisliste in Rechnung. Dies gilt auch für den Mehraufwand, der VivoSystems dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge unrichtiger, lückenhafter, nachträglich berichtigter Angaben wiederholt werden müssen.


§ 6 Leistungszeit, Verzögerungen

1.
Angaben zum Leistungs- und Lieferzeitpunkt sind unverbindlich, es sei denn, VivoSystems hat einen Liefertermin schriftlich als verbindlich zugesagt. Die Selbstbelieferung bleibt stets vorbehalten; VivoSystems steht also in Bezug auf Lieferungen und Leistungen, die VivoSystems von Dritten für den Auftraggeber beschafft, nur dafür ein, dass die Bestellung ordnungsgemäß durchgeführt wird. Teillieferungen sind zulässig, soweit die gelieferten Teile isoliert sinnvoll nutzbar sind.

2.
Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich um den Zeitraum, in dem VivoSystems durch Umstände, die sie nicht zu vertreten hat (z. B. höhere Gewalt, Ausfall von Mitarbeitern oder technischen Einrichtungen ohne Verschulden von VivoSystems, Nichtbelieferung durch Zulieferer), daran gehindert ist, die Leistung zu erbringen, und um eine angemessene Anlaufzeit nach der Behinderung. Dies gilt auch dann, wenn der Auftraggeber seinen Mitwirkungs- und Zahlungspflichten nicht rechtzeitig und vollständig nachkommt.

3.
VivoSystems gerät nur durch Mahnung in Verzug. Alle Mahnungen und Fristsetzungen des Auftraggebers bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform. Nachfristen müssen angemessen sein.


§ 7 Zahlung, Preise, Gefahrtragung, Aufrechnung und Abtretung

1.
Die Zahlungen sind fällig ohne Abzug zu zahlen. VivoSystems kann Fälligkeitszinsen in Höhe von 5 % verlangen. Verzugszinsen kann VivoSystems in Höhe von 4,5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank verlangen. VivoSystems kann einen höheren, der Auftraggeber einen wesentlich niedrigeren Schaden nachweisen. Bei Verzug des Auftraggebers ist VivoSystems berechtigt, sämtliche noch ausstehende Forderungen und alle bis zum vollen Ausgleich fällig werdenden Forderungen sofort fällig zu stellen.

2.
Wenn vertraglich nichts anderes vereinbart ist, gilt die bei Bestellung des Kunden aktuelle Preisliste. Vom Auftraggeber zu vergüten sind ebenfalls Fahrtkosten, Spesen, Zubehör, Datenträger, Versand und Telekommunikationskosten. Dies gilt auch für Leistungen, insbesondere Dienstleistungen (Beratung, Konfiguration, Installation, Test etc.), die nicht ausdrücklich von dem jeweiligen Vertrag erfasst sind, oder Mehraufwand von VivoSystems wegen fehlender Mitwirkung des Auftraggebers.

3.
Zu allen Preisen kommt die Umsatzsteuer hinzu.

4.
VivoSystems versendet Software auf Kosten des Auftraggebers, wenn nichts Abweichendes vereinbart ist. Erfüllungsort ist der Geschäftssitz von VivoSystems. Die Gefahr der Verschlechterung oder des Untergangs der Datenträger geht mit Übergabe der ordnungsgemäß verpackten Ware an die Transportperson oder bei Verlassen des Lagers von VivoSystems zwecks Versendung auf den Auftraggeber über.

5.
Tritt der Kunde von seinem Auftrag ganz oder teilweise zurück, so kann VivoSystems ohne gesonderten Schadensnachweis 25 % des Nettowertes der betroffenen Leistung als Schadensersatz verlangen. Ist VivoSystems bereits tätig geworden, kann sie ihren Aufwand berechnen und hinsichtlich der noch nicht erfüllten Leistung den oben genannten Schadensersatz verlangen. In jedem Fall kann VivoSystems einen höheren und der Auftraggeber einen niedrigeren Schaden nachweisen.

6.
Der Auftraggeber kann nur mit von VivoSystems anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Dies gilt nicht, wenn VivoSystems eine grobe Pflichtverletzung vorzuwerfen ist. Zahlungen des Auftraggebers werden stets nach § 366 Abs. 2, § 367 BGB verrechnet. Ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur auf Ansprüche aus diesem Vertrag stützen. Der Auftraggeber kann Ansprüche aus diesem Vertrag nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von VivoSystems an Dritte abtreten. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Auftraggeber nur im Hinblick auf den jeweiligen Vertrag geltend machen.


§ 8 Annahme der Lieferung und Leistung

1.
Nach jeder Lieferung und Leistung kann VivoSystems von dem Auftraggeber eine schriftliche Erklärung verlangen, dass die Lieferung oder Leistung richtig, vollständig und mangelfrei ist. Die Erklärung darf nur verweigert werden, wenn die Lieferung oder Leistung wesentliche oder nicht nachbesserungsfähige Mängel hat.

2.
Die Erklärung gilt als abgegeben, wenn der Auftraggeber die Vertragsgegenstände länger als zwei Wochen seit der Lieferung rügelos nutzt oder seine Billigung auf andere Weise ausdrückt, z. B. durch Schweigen auf ein Annahmeverlangen oder durch Zahlung der Vergütung.

3.
Abs. 1 und 2 gelten auch für Teilleistungen. Hier erstreckt sich die Billigung jedoch nicht auf solche Eigenschaften der Lieferung und Leistung, die erst im Zusammenhang mit den späteren Lieferungen und Leistungen geprüft werden können.


§ 9 Untersuchungs- und Rügepflicht

Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle Leistungen von VivoSystems unverzüglich entsprechend den handelsrechtlichen Vorschriften (§ 377, 378 HGB) durch einen qualifizierten Mitarbeiter untersuchen zu lassen und Mängel schriftlich unter genauer Beschreibung zu rügen. Der Mangel muss so beschrieben sein, dass er reproduzierbar ist. Diese Verpflichtung richtet sich nach den Möglichkeiten des Auftraggebers, Mängel festzustellen und zu benennen. Eine Fehlermeldung muss Informationen über die Art des Mangels, das Modul, in dem der Mangel aufgetreten ist sowie die Arbeiten, die am Computer bei Auftreten des Mangels durchgeführt wurden, enthalten.


§ 10 Gewährleistung

1.
Fehler im Sinne der Gewährleistung sind ausschließlich reproduzierbare Fehler, deren Ursache in Qualitätsmängeln des Liefergegenstandes liegt sowie Abweichungen der Funktionalität des Liefergegenstandes im Verhältnis zur Dokumentation. Voraussetzung für das Vorliegen eines Fehlers ist, dass er bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorhanden war und die Tauglichkeit für den vertraglich vorausgesetzten oder gewöhnlichen Gebrauch nicht nur unerheblich gemindert ist. Eine Funktionsbeeinträchtigung, die aus Hardwaremängeln, Umgebungsbedingungen, Fehlbedienung, etc. resultiert, ist kein Fehler. Bei Überlassung von Software gewährleistet VivoSystems nicht, dass diese stets unterbrechungs-, fehlerfrei und sicher läuft.

2.
VivoSystems kann Gewährleistung zunächst durch kostenlose Nachbesserung erbringen. Die Nachbesserung von Softwareleistungen erfolgt nach Wahl von VivoSystems durch Überlassen eines neuen Programmstandes oder dadurch, dass VivoSystems Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Fehlers zu vermeiden. Nicht in jedem Fall ist durch Nachbesserung eine völlige Beseitigung der Softwarefehler möglich. Ein neuer Programmstand oder der vorhergehende Programmstand, der den Fehler nicht enthalten hat sind vom Auftraggeber auch dann zu übernehmen, wenn dies für ihn zu einem zumutbaren Anpassungsaufwand führt.

3.
Liefert VivoSystems Produkte von Dritten, insbesondere Software eines Vorlieferanten wird die für die Fehlerbeseitigung benötigte Zeit von dessen Organisation abhängen. Wenn dem Kunden ein Zuwarten auf die nächste fehlerbereinigte Softwareversion nicht zumutbar ist, versucht VivoSystems, eine Umgehungslösung zu erarbeiten.

4.
Falls VivoSystems die Nachbesserung verweigert oder die Nachbesserung nach mehreren Versuchen trotz schriftlich gesetzter angemessener Ausschlussfrist endgültig fehlschlägt, hat der Auftraggeber das Recht, die Vergütung angemessen herabzusetzen oder den Vertrag rückgängig zu machen. Für Schadensersatzansprüche gilt § 11. Andere Gewährleistungsrechte sind ausgeschlossen, wie z.B. Neulieferung, Vertragskosten, Aufwendungsersatz etc.

5.
Der Auftraggeber trifft im Rahmen des Zumutbaren alle erforderlichen Maßnahmen zur Feststellung, Eingrenzung und Dokumentation der Mängel. Er überlässt VivoSystems im Gewährleistungsfall alle verfügbaren Informationen und unterstützt die Mängelbeseitigung gemäß § 5.

6.
Voraussetzung für die Gewährleistung ist stets eine Mängelrüge gemäß § 9, der Nachweis des Auftraggebers, dass der Mangel auf den Lieferungen und Leistungen von VivoSystems beruht. Verspätete, unzureichende oder unbegründete Rügen befreien VivoSystems von ihrer Leistungspflicht. Soweit VivoSystems dennoch tätig wird, stellt sie den Aufwand in Rechnung.

7.
Die Gewährleistungszeit dauert sechs Monate und beginnt bei der Überlassung von Software mit deren Lieferung.


§ 11 Haftung

1.
VivoSystems leistet Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund (z. B. Nichterfüllung, Unmöglichkeit, Verzug, Gewährleistung, Rechtsmängel, Verschulden bei Vertragsschluss, Nebenpflichtverletzung oder unerlaubter Handlung) nur im folgenden Umfang.
- Bei Vorsatz haftet VivoSystems in voller Höhe.
- Bei grober Fahrlässigkeit und bei Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft haftet VivoSystems in Höhe des vorhersehbaren, vertragstypischen Schadens, der durch die Sorgfaltspflicht oder die Eigenschaftszusicherung verhindert werden soll.
- Bei mittlerer Fahrlässigkeit, bei Verzug, Unmöglichkeit und leicht fahrlässiger Verletzung einer Kardinalpflicht oder einer so wesentlichen Pflicht, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist, haftet VivoSystems auf Ersatz des Schadens, der typisch und voraussehbar war, begrenzt auf das Doppelte der aus dem betroffenen Vertrag geschuldeten Vergütung für alle aus diesem Vertrag resultierenden und nach dieser Regelung zu ersetzenden Schäden.
2.
Die gesetzliche Haftung bei Personenschäden und nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

3.
Soweit eine Versicherung von VivoSystems für den Schaden einsteht, stellt VivoSystems dem Auftraggeber die Versicherungszahlung ohne Rücksicht auf die getroffene Haftungsbeschränkung in vollem Umfang zur Verfügung, abzüglich des eventuell von VivoSystems bereits bezahlten Betrages.

4.
Für die Wiederbeschaffung von Daten haftet VivoSystems nur, wenn der Auftraggeber sichergestellt hat, dass diese Daten aus in maschinenlesbarer Form bereitgehaltenen Datenbeständen mit vertretbarem Aufwand reproduzierbar sind. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

5.
Der Einwand des Mitverschuldens bleibt unberührt.

6.
Für Ansprüche des Auftraggebers aus Nichterfüllung, Unmöglichkeit, Verzug, positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsschluss oder Vertragsaufhebung gilt eine Verjährungsfrist von einem Jahr, für deliktische Ansprüche von zwei Jahren. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Auftraggeber vom Schadensereignis Kenntnis erlangt.


§ 12 Rechte Dritter

1.
VivoSystems stellt die von ihr erbrachten Leistungen frei von Rechten Dritter, die die Benutzung durch Auftraggeber nach den Regeln dieses Vertrages behindern oder ausschließen, zur Verfügung.

2.
Falls Dritte die Verletzung von Schutzrechten gegen den Auftraggeber geltend machen, unterrichtet der Auftraggeber VivoSystems unverzüglich schriftlich. Der Auftraggeber darf von sich aus die Ansprüche Dritter nicht anerkennen. VivoSystems wird nach ihrer Wahl den Anspruch abwehren oder befriedigen oder die betroffene Leistung gegen eine gleichwertige, den vertraglichen Bestimmungen entsprechende Leistung austauschen, wenn dies für den Auftraggeber hinnehmbar ist. Andernfalls kann der Auftraggeber nach schriftlicher Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung den Vertrag rückgängig machen.


§ 13 Widerrufsvorbehalt

1.
Der Auftraggeber ist bereits vor vollständiger Zahlung zur Nutzung der Software gemäß den vertraglichen Bestimmungen berechtigt.

2.
VivoSystems kann die Nutzungsbefugnisse aus wichtigem Grund widerrufen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Auftraggeber in Zahlungsverzug gerät, die Nutzungsbeschränkungen in § 4 nicht einhält oder gegen die Geheimhaltungspflicht in § 14 verstößt und diese Verhaltensweise auch auf schriftliche Abmahnung mit Widerrufsandrohung nicht sofort unterlässt.

3.
Bei Widerruf der Nutzungsbefugnis hat der Auftraggeber die Originalsoftware und vorhandene Kopien herauszugeben und gespeicherte Programme zu löschen. Er hat VivoSystems gegenüber die vollständige Herausgabe und Löschung schriftlich zu versichern.


§ 14 Geheimhaltung und Verwahrung

1.
Die Vertragspartner verpflichten sich, alle ihnen bei der Vertragsdurchführung von dem jeweils anderen Vertragspartner zugehenden oder bekannt werdenden Informationen und Unterlagen, die Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse beinhalten oder als vertraulich bezeichnet sind, auch über das Vertragsende hinaus vertraulich zu behandeln. Dies gilt insbesondere für die von VivoSystems gelieferte Software und vom Auftraggeber hergestellte Kopien hiervon. Die Vertragspartner verwahren und sichern diese Gegenstände so, dass ein Zugang durch Dritte ausgeschlossen ist.

2.
Mitarbeiter der Vertragspartner und an der Vertragsdurchführung beteiligte Dritte, die dienstlich Zugang zu den in Abs. 1 genannten Gegenständen haben, sind schriftlich über die Geheimhaltungs- und Sicherungspflicht zu belehren. Für die Mitarbeiter des Auftraggebers gilt dies auch hinsichtlich der Rechtsverhältnisse an der Software und den Befugnissen des Auftraggebers gemäß § 4.


§ 15 Schriftform, Gerichtsstand

1.
Alle Änderungen und Ergänzungen dieser Bedingungen sowie Vertragsänderungen und -ergänzungen bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform. Gleiches gilt für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.

2.
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis ist München, wenn der Auftraggeber Vollkaufmann oder gleichgestellt ist. VivoSystems ist auch berechtigt, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für den Sitz des Auftraggebers allgemein zuständig ist.

3.
Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme der UNCITRAL-Kaufgesetze.